AKTUELLES VON
LIBU-GEBÄUDEENERGIEBERATUNG
Energiesparberatung
Hinweise (Stand: 26.03.2009)
Erneuerbare Energien
(ersetzt Energiesparberatung)
02.03.2009 – Marktanreizprogramm:
Neue Förderrichtlinien am 01.03.2009 in Kraft getreten.
Diese neuen Richtlinien gelten für ab dem 1. März 2009 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellte Anträge und umfassen Änderungen bei der Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt. Diese setzen die Maßgaben aus dem am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) um.
Allgemeine Informationen!
Über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sind förderfähig:
Die Errichtung und Erweiterung von
- Solarkollektoranlagen bis 40 m² Bruttokollektorfläche
- Solarkollektoranlagen mit mehr als 40 m² Bruttokollektorfläche auf Ein- und Zweifamilienhäusern mit hohen Pufferspeichervolumina
- automatisch beschickten Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse für die thermische Nutzung bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung
- handbeschickten Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse für die thermische Nutzung von 15 bis 50 kW Nennwärmeleistung (Scheitholzvergaserkessel)
- effizienten Wärmepumpen
- besonders innovativen Technologien zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energien nach Maßgabe dieser Richtlinien:
- große Solarkollektoranlagen von 20 bis 40 m² Bruttokollektorfläche
- Sekundärmaßnahmen zur Emissionsminderung und Effizienzsteigerung bei Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung
- besonders effiziente Wärmepumpen
Neben den eben beschriebenen Fördertatbeständen gibt es ein Bonussystem, das für deutlich höhere Förderbeträge sorgen kann. Wer z. B. Solarkollektoren und Biomassekessel besonders energieeffizient einsetzt oder erneuerbare Energien miteinander kombiniert, wird zusätzlich mit einem Bonus belohnt. Eine Übersicht über die verschiedenen Fördermöglichkeiten kann hier heruntergeladen werden.

NEU NEU NEU
Der Antrag ist nicht mehr vor Beginn der Maßnahmen, sondern innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage zu stellen.
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